Allgemeine Geschäftsbedingungen

Reisebedingungen von Andean Expeditions Dirninger

  • 1. Begriffsbestimmungen

    • 1.1 Gruppenreise:

      eine Gruppenreise ist eine von AED zusammengestellte und an einen offenen Personenkreis angebotene Reise.

    • 1.2 Individualreise:

      eine Individualreie ist eine privat gebuchte und nach den Wünschen der konkreten Gruppe zusammengestellte Reise, die nicht für einen offenen Personenkreis buchbar ist.

    • 1.3 Vertragspartner:

      Vertragspartner bei Abschluss eines Reisevertrages sind der Kunde, auf dessen Namen die Reise gebucht wurde, sowie Andean Expeditions Dirninger Unipersonal (NIT: 163260025), im folgenden AED.

    • 1.4 Reisebeginn:

      Als Reisebeginn im Sinne der AGB gilt jenes Datum, an dem der Kunde seine Reise mit AED antreten soll, mithin nicht das Datum der Abreise im Herkuntsland des Kunden, sondern jenes Datum, das in der Programm- und Tourbeschreibung als erster Tag der Reise ausgewiesen ist.

    • 1.5 Reisepreis:

      Als Reisepreis gilt der in der Buchungsbestätigung ausgewiesene Paketpreis.

  • 2. Vertragsabschluss

    • 2.1. Gruppenreisen:

      Die auf der Homepage von AED oder auf Prospekten angepriesenen Touren stellen unverbindliche Angebote von AED dar, die jederzeit und ohne Angabe von Gründen abgeändert werden können. Mit der Anmeldung zu einer Gruppenreise bietet der Kunde den Abschluss eines Reisevertrages mit AED mündlich, fernmündlich, schriftlich, per Fax, Post oder elektronisch auf den Anmeldeformularen aus der Online-Reservierung (Zugang wird elektronisch bestätigt) verbindlich an. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch AED zustande. AED informiert den Kunden über den Vertragsschluss mit Übersendung einer schriftlichen Buchungsbestätigung sowie der konkreten Programm- und Tourbeschreibung.

    • 2.2. Abweichendes Angebot:

      Weicht der Inhalt der Programm- und Tourbeschreibung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von AED vor, an das AED für 10 Tage gebunden ist. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde das neue Angebot ausdrücklich oder auch schlüssig durch Leistung der Anzahlung oder Restzahlung annehmen, wodurch der Vertrag auf Grundlage des neuen Angebotes zustandekommt.

    • 2.3. Individualreisevertrag:

      Bei Individualreisen schließt AED den Reisevertrag mit jenem Kunden, der die Reise auch im Namen und Auftrag der anderen Reiseteilnehmer bucht. Die Anmeldung durch den Kunden erfolgt somit für alle in der Anmeldung angeführten Teilnehmer. Der Abschluss eines Individualreisevertrages erfolgt nach Abschluss der Vertragsverhandlungen durch Angebotsstellung vonseiten des Reiseveranstalters AED mittels Übersendung einer konkreten Programm- und Tourbeschreibung, an welches dieser für 10 Tage gebunden ist. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde das Angebot ausdrücklich oder auch schlüssig durch Leistung der Anzahlung oder Restzahlung annehmen, wodurch der Vertrag auf Grundlage der übersandten Programm- und Tourbeschreibung zustandekommt. Der Preis einer Individualreise gilt stets für die in der Programm- und Tourbeschreibung ausgewiesene Anzahl von Reisenden. Kommt es aufgrund eines Rücktritts eines oder mehrerer Reisender zur Unterschreitung der angegebenen Anzahl, kann es (etwa aufgrund Wegfallens von Gruppenermäßigungen) zur Erhöhung des Reisepreises kommen. In Fällen, in denen diese Erhöhung nicht durch die vom zurücktretenden Reiseteilnehmer fällig werdende, unter 4.2 genannte Entschädigung gedeckt werden kann, besteht ein Rücktrittsrecht der übrigen Reiseteilnehmer erst bei einer Erhöhung von mehr als 20% des Reisepreises.

    • 2.4. Leistungsumfang und geringfügige Abweichungen:

      Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus der Programm- und Tourbeschreibung in Verbindung mit den Angaben in der Buchungsbestätigung. Zu Leistungsänderungen nach Vertragsabschluss siehe unter 3.1.

    • 2.5. Anzahlung und Restzahlung:

      Innerhalb 21 Tagen ab Zugang der Buchungsbestätigung ist eine Anzahlung in Höhe von 25% des Reisepreises fällig. Der Restpreis, bzw bei kurzfristig, das heißt innerhalb von 40 Tagen vor Reisebeginn gebuchten Reisen der Gesamtpreis, hat spätestens 21 Tage vor Reisebeginn auf dem in der Buchungsbestätigung ausgewiesenen Konto von AED einzulangen, widrigenfalls Mahngebühren fällig werden können. Überweisungslaufzeiten gehen zu Lasten des Kunden.

  • 3. Leistungs - und Preisänderungen nach Vertragsschluss

    • 3.1. Geringfügige Abweichungen:

      Nach Vertragsabschluss eintretende, lediglich geringfügige Abweichungen, die den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht wesentlich beeinträchtigen, können aufgrund der in Südamerika oft instabilen Lage notwendig werden und bilden daher keine Grundlage für einen Rücktritt vom Vertrag oder Schadenersatzansprüche.

    • 3.2. Preisänderungen nach Vertragsschluss:

      Preisänderungen nach Abschluss des Reisevertrags sind lediglich im Falle von nach Vertragsschluss tatsächlich eintretenden und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbaren Erhöhungen der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren, sowie im Falle einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse (vgl unter 3.3) möglich. Eine Preisänderung ist in jenem Umfang, wie sich die konkrete Erhöhung pro Person bzw Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt und nur dann zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisebeginn mehr als drei Monate liegen. Der Kunde wird vom Eintreten dieses Falles unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 14. Tag vor dem vereinbarten Reisebeginn von AED verlangt wird, ist unwirksam.

    • 3.3. Änderung von Wechselkursen:

      Der Reisepreis wird auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Wechselkurse berechnet. Weichen die Kosten der Reise aufgrund der zum Stichtag 14 Tage vor Reisebeginn geltenden Wechselkurse jedoch um 5% oder mehr von den der Reisepreisberechnung zugrundegelegten Kosten ab, ist AED berechtigt, den Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. Vgl auch unter 3.2.

    • 3.4. Rücktrittsrecht im Falle von Preiserhöhungen

      Im Fall einer Preiserhöhung um mehr als 20% oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen, anderen Reise zu verlangen, wenn AED in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach Zugang der Erklärung von AED über die Änderung der Reiseleistung oder die Preisanpassung geltend zu machen, worauf der Kunde von AED ausdrücklich hinzuweisen ist.

  • 4. Rücktritt vom Reisevertrag, Umbuchungen und Ersatzpersonen

    • 4.1. Rücktritt durch den Kunden:

      Jeder Reiseteilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Zu beachten sind insbesondere die Punkte 3.4 (Rücktrittsrecht im Falle von Preiserhöhungen), 4.2 (Entschädigung bei Rücktritt vom Reisevertrag) und 5.1 (Rücktritt durch AED wegen Nichterreiches der Mindestteilnehmerzahl). Es wird aus Beweisgründen geraten, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei AED.

    • 4.2. Entschädigung bei Rücktritt vom Reisevertrag:

      Tritt der Kunde außerhalb von den unter 3.4 genannten Gründen vom Reisevertrag zurück, so kann AED eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen, wobei sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis bestimmt. Die Entschädigung wird grundstätzlich wie folgt pauschaliert berechnet; ist im Einzelfall der konkrete Schaden jedoch höher, so ist AED berechtigt, diesen einzufordern. Bei pauschalierter Berechnung beträgt die Entschädigung bei Rücktritt.

      • grundsätzlich 25%
      • ab dem 45. bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 40%
      • ab dem 29. bis zum 15. Tag vor Reiseantritt 60%
      • ab dem 14. Tag vor Reiseantritt 80%
      • am Tag des Reiseantritts und bei Nichterscheinen 100% des Reisepreises
    • 4.3. Nicht in Anspruch genommene Leistungen:

      Nimmt ein Kunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aufgrund sonstiger nicht von AED zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises. AED wird sich bei den entsprechenden Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen.

  • 5. Rücktritt und Kündigung durch AED

    • 5.1. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl:

      AED kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten, wenn AED die Mindestteilnehmerzahl in der Beschreibung der Reise ausdrücklich beziffert und den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Reisenden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, und AED in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat. Ein Rücktritt ist von AED bis spätestens 28 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Kunden zu erklären. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden umgehend erstattet.

    • 5.2. Kündigung wegen vertragswidrigem Verhalten des Kunden:

      Stört der Reisende trotz einer entsprechenden Abmahnung von AED nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung mit ihm unzumutbar ist, kann AED ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei behält AED den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und gegebenenfalls Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die AED aus der anderweitigen Verwendung von nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

  • 6. Abhilfe, Gewährleistung....

    • 6.1. Abhilfe:

      Auftretende Mängel hat der Kunde unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder einem Vertreter von AED anzuzeigen und innerhalb angemessener Frist um Abhilfe zu ersuchen. AED kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. AED kann jedoch die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

    • 6.2. Kündigung des Vertrages:

      Wird eine Reise infolge eines nicht bloß geringfügigen Mangels erheblich und über jenes typische, in der oft instabilen Lage Südamerikas begründete Ausmaß hinaus beeinträchtigt, und leistet AED innerhalb einer vom Kunden gesetzten, angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende den Reisevertrag unter Angabe von Gründen kündigen, wobei aus Beweisgründen die schriftliche Erklärung empfohlen wird. Der Bestimmung einer Frist durch den Kunden bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von AED verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Eine Erstattung des aliquoten Reisepreises gebührt in jenen Fällen, in denen AED den Mangel zu vertreten hat.

  • 7. Haftung

    • 7.1. Vertragliche Haftung, Haftungsbeschränkung:

      Für alle gegen AED gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet AED bis € 4.100,-- pro Reise und Kunde; übersteigt der zweifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung auf den zweifachen Reisepreis beschränkt. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind.

    • 7.2. Haftung für Fremdleistungen:

      AED haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Führungen, Theaterbesuche, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Sonderveranstaltungen, fakultative Angebote örtlicher Veranstalter), soweit AED kein grobes Auswahlverschulden trifft. AED haftet jedoch für Schäden des Kunden, soweit für diesen die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten vonseiten AEDs ursächlich geworden ist.

    • 7.3. Mitwirkungspflicht des Reisenden:

      Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Sinne einer Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

    • 7.4. Anzeigefrist:

      Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistung hat der Reisende unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 14 Tage nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber AED geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist oder wenn er deliktische Ansprüche geltend macht.

    • 7.5. Verjährung:

      Es gelten die gesetzlichen Verjährungsbestimmungen.

  • 8. Pass- und Visumserfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften

    • 8.1Für die Einhaltung aller für die Reise geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen, wie Pass- und Visumserfordernisse oder gesundheitspolizeiliche Vorschriften (wie zB polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), ist der Kunde selbst verantwortlich. Diesbezügliche Auskünfte gibt das zuständige Konsulat. Alle Nachteile (z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten), die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine vorsätzlich Falschinformation von AED bedingt sind.

  • 9. Datenschutz

    • 9.1Die elektronischen Daten, die der Kunde AED zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt und nur an Dritte weitergegeben, soweit es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Reisevertrages mit dem Kunden und für die Kundenbetreuung erforderlich ist.